Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fahrradeinzelhandels Jan Hagemann
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage folgender Geschäftsbedingungen:
- Fahrradeinzelhandel Jan Hagemann (im weiteren „Verkäufer“ genannt) leistet Gewähr für die Mangelfreiheit verkaufter Sachen nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich das Produkt mit dem Verwendungszweck sowie den Eigenschaften und Spezifikationen, die sich aus der Produktbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Eigenschaften und / oder Spezifikationen oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht. Bei Reparaturen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die ausgeführten Reparaturarbeiten. Und dabei eingebautes Material.
- Gebrauchte Geräte bzw. Teile werden sorgfältig geprüft, bevor sie in den Verkauf gelangen. Der Verkäufer leistet für die Mangelfreiheit gebrauchter Geräte und Teile Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung. Dasselbe gilt für den Einbau gebrauchter Teile.
- Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Benutzung, Bedienung oder Zweckentfremdung, sowie durch höhere Gewalt, sonstige äußere Einflüsse, mangelnde Pflege sowie natürlichen Verschleiß und Alterung entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung. Das gilt nicht, wenn der Verkäufer die unsachgemäße Bedienung zu vertreten hat.
- Liefer- oder Leistungstermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Liefer- und Leistungsterminbestätigungen erfolgen vorbehaltlich rechtzeitiger Warenankunft. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Tage der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Ereignisse außerhalb des Entscheidungs- und Einflussbereiches des Verkäufers oder andere Ereignisse, die die rechtzeitige Lieferung erschweren, und die auch der Käufer nicht zu vertreten hat, berechtigen den Verkäufer zu einem angemessenen Aufschub der Lieferung, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche gegen den Verkäufer erwachsen. Soweit die genannten Ereignisse ein dauerhaftes und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu behebendes Leistungshindernis darstellen, entfallen die jeweiligen Ansprüche auf die Gegenleistung. Der Anspruch auf die Gegenleistung des Verkäufers bleibt erhalten, soweit der Käufer die Umstände zu vertreten hat, die eine Lieferung des Verkäufers unmöglich machen oder verzögern.
